Seminarangebot: Kindeswohlgefährdung
„Kinder in Not – erkennen, einschätzen, handeln“
Nachdem in diesem Jahr bereits erfolgreich 3 Tagesseminare zum Thema Kindeswohlgefährdung durchgeführt wurden. Wird zum Abschluss dieser Seminarreihe am
04. Februar 2012 im Feuerwehrhaus Beverstedt
Beginn 09.00 Uhr Ende: 16:00 Uhr
ein 4. Tagesseminar angeboten.
Das Seminar unter der Leitung von Frau Sabine Schulz, Kinderschutz-Zentrum Hannover, soll zum einem den rechtlichen Hintergrund klären und konkrete Hilfestellungen geben, wie wir/ihr als Betreuer vor Ort mit diesem Thema umgehen könnt/solltet. Im Rahmen des Seminars besteht die Möglichkeit auf spezielle Wünsche und Fragen der Teilnehmer einzugehen.
Die Teilnehmerzahl ist für dieses Seminar auf 23 Teilnehmer begrenzt, die Plätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben.
Im Bereich Lehrgänge – Downloads zu den Lehrgägngen- können Anmeldungen heruntergeladen werden. Diese ausgefüllt und unterschrieben bis zum 15. Januar 2012 an den Fachbereichsleiter Lehrgangsarbeit Klaus Böger zu schicken.

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FördervereinFörderverein der Jugendfeuerwehren im Landkreis Cuxhaven e.V.
SatzungZweck, Aufgabe, Ziele 1. Zweck des Fördervereins ist es, die Jugendarbeit in den Feuerwehren des Landkreises Cuxhaven zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: a) Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehren im Geltungsbereich. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung eines Kreis-Jugendzeltlagers für die Jugendfeuerwehr einschl. in- und ausländischer Gäste, sowie die Unterstützung der Kontakte zu anderen nationalen und internationalen Jugendfeuerwehren, b) Vertretung der Interessen und Aufgaben der Jugendfeuerwehren nach außen.
2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2.1 Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.2 Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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